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BGH, 28.02.1990 - 3 StR 12/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwer eines Angeklagten aufgrund tateinheitlicher Verurteilung in der Revision
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.10.1976 - 3 StR 291/76
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verletzung …
Auszug aus BGH, 28.02.1990 - 3 StR 12/90
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kiowski ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (vgl. BGHSt 24, 72, 73; 27, 13, 15; 29, 258, 260) [BGH 23.04.1980 - 3 StR 434/79 S]. - BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78
Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung …
Auszug aus BGH, 28.02.1990 - 3 StR 12/90
Durch die tateinheitliche Verurteilung wegen der - gegenüber der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) zurücktretenden - Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 28, 18, 19; BGH bei Holtz MDR 1980, 455) sind die Angeklagten nicht beschwert; der nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt (…vgl. BGHR StGB § 238 Form 1). - BGH, 23.04.1980 - 3 StR 434/79
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher verfassungsfeindlicher Befürwortung von …
Auszug aus BGH, 28.02.1990 - 3 StR 12/90
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kiowski ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (vgl. BGHSt 24, 72, 73; 27, 13, 15; 29, 258, 260) [BGH 23.04.1980 - 3 StR 434/79 S]. - BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70
Verschließen der Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung in einem …
Auszug aus BGH, 28.02.1990 - 3 StR 12/90
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kiowski ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (vgl. BGHSt 24, 72, 73; 27, 13, 15; 29, 258, 260) [BGH 23.04.1980 - 3 StR 434/79 S]. - BGH, 14.12.1988 - 3 StR 410/88
Formerfordernis eines Strafantrags
Auszug aus BGH, 28.02.1990 - 3 StR 12/90
Durch die tateinheitliche Verurteilung wegen der - gegenüber der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) zurücktretenden - Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 28, 18, 19; BGH bei Holtz MDR 1980, 455) sind die Angeklagten nicht beschwert; der nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt (vgl. BGHR StGB § 238 Form 1).